
Rassistische und menschenverachtende Beleidigung durch den Mieter berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung
AG Hannover, Urteil vom 10.9.2025, 465 C 781/25
Beleidigt der Mieter seinen Vermieter in rassistischer und menschenverachtender Weise („Ihr Kanacken!“, „Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“ und „Scheiß Ausländer!“), kann dies eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen.
Bei getrennten Mietverträgen über Wohnraum und über Stellplätze liegt i.d.R. kein einheitliches Mietverhältnis vor
LG Hamburg, Beschluss vom 30.4.2025, 316 S 77/24
Die bloße Tatsache, dass der Stellplatz sich auf demselben Grundstück befindet wie die vermietete Wohnung, muss nicht zwingend den Schluss zulassen, dass ein einheitlicher Mietvertrag gegeben ist, wenn andere Umstände die Vermutung zweier separater Verträge bekräftigen.
Bei zwei separaten Vertragsurkunden über eine Wohnung einerseits und einem Stellplatz andererseits spreche vielmehr eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um rechtlich selbstständige Verträge handele.
Die Schonfristzahlung heilt nicht die ordentliche Kündigung
BGH, Urteil vom 9.7.2025, VIII ZR 287/23
Eine rechtzeitige Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB heilt nicht die ordentliche Kündigung nach § 573 BGB, die auf denselben Zahlungsrückstand gestützt ist. Eine solche Zahlung habe (lediglich) Folgen für eine fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Die entsprechende Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB sei hierauf weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Der Mieter ist mit Vortrag zur Minderung berechtigten Mängeln ausgeschlossen, wenn er im Übergabeprotokoll einen mangelfreien Zustand der Mietsache bestätigt
AG Hanau, Urteil vom 11.4.2025, 32 C 37/24
Der Inhalt eines von den Parteien unterzeichneten Über- oder Rückgabeprotokolls ist, so keine abweichenden Abreden getroffen werden, sowohl hinsichtlich positiv aufgeführter Verschlechterungen der Mietsache als auch Fehlens nicht aufgeführter bindend, es sei denn, solche können im Zug einer üblichen Prüfung nicht erkannt werden.
