Umsatzsteuer
Noch höchstrichterlich zu prüfen: Vorsteuerabzug evtl. schon im Leistungszeitraum
Ein Urteil des Gerichts der EU (EuG) vom 11.02.2026 hat die Diskussion über den korrekten Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs innerhalb der EU neu entfacht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Abzug bereits im Leistungszeitraum möglich ist, obwohl die Rechnung erst später eingeht. Die Entscheidung ist praxisrelevant, wird aber derzeit noch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft.
Das EuG stellt darauf ab, dass das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Leistungserbringung entsteht und somit an die materiellen Voraussetzungen anknüpft. Der Besitz einer Rechnung wird lediglich als formelle Voraussetzung eingeordnet. Folglich soll der Vorsteuerabzug bereits im Leistungszeitraum möglich sein, sofern die Rechnung spätestens bis zur Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt. Nach dieser Auffassung wäre eine zeitliche Verschiebung des Vorsteuerabzugs unionsrechtlich unzulässig, da sie gegen die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstößt. Andernfalls würden Unternehmen zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer verpflichtet, ohne dass dies für eine effektive Missbrauchsbekämpfung erforderlich wäre.
Die Entscheidung des EuG steht im Widerspruch zur bisherigen Linie des EuGH sowie zur deutschen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis. Danach setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs sowohl die Leistungserbringung als auch den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Aufgrund dieser Abweichung hat der EuGH auf Antrag des Ersten Generalanwalts ein Überprüfungsverfahren gegen das EuG-Urteil eingeleitet. Hintergrund ist eine mögliche Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts. Bis zur Entscheidung entfaltet das Urteil des EuG keine Wirkung. Das Verfahren wird im Eilmodus geführt, so dass eine zeitnahe Klärung zu erwarten ist.
Hinweis: Die EuGH-Entscheidung wird maßgeblich über eine mögliche Neuausrichtung des Mehrwertsteuerrechts entscheiden. Bis dahin gilt der Status quo. Offene Verfahren sollten abgesichert und die Entwicklung eng verfolgt werden.
EuG, Urt. v. 11.02.2026 – T-689/24
EuGH, Beschl. v. 26.03.2026 – C-167/26 RX
Neue Verwaltungslinie bringt Klarheit: Umsatzsteuerneutralität im Organkreis
Mit Schreiben vom 01.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium die umsatzsteuerliche Behandlung von Innenleistungen innerhalb einer Organschaft an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Klargestellt wird, dass Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft grundsätzlich nicht steuerbar sind, und zwar unabhängig von ihrer Verwendung für wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten.
Die Organschaft gilt weiterhin als einheitlicher Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Innenleistungen sind daher grundsätzlich nicht steuerbar, auch wenn sie für hoheitliche oder ideelle Zwecke verwendet werden oder kein Vorsteuerabzug möglich ist. Die Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne führt auch nicht zu einer Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Die Innenleistung bleibt insoweit vollständig umsatzsteuerlich unbeachtlich.
Die Grundsätze wurden in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen und im Abschnitt zur Organschaft konkretisiert. Dabei wird klargestellt, dass der Organträger zugleich Steuerschuldner der Organschaft ist und die Unternehmereigenschaft eine Voraussetzung der Organschaft darstellt. Ergänzende Beispiele verdeutlichen die Anwendung in der Praxis – etwa dass die unentgeltliche Personalgestellung einer Organgesellschaft an den nichtwirtschaftlichen Bereich des Organträgers als nichtsteuerbare Innenleistung zu behandeln ist, auch wenn ein Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen sein kann.
Leistungen der Organgesellschaft bleiben innerhalb des Organkreises auch bei unternehmensfremder Verwendung nicht steuerbar. Eine Wertabgabe kommt nur auf Ebene des Organträgers bei tatsächlicher privater Nutzung in Betracht. Die Innenleistung bleibt umsatzsteuerlich neutral. Nutzungsänderungen werden künftig regelmäßig über eine Vorsteuerberichtigung statt über eine Wertabgabe erfasst, wodurch die Systematik vereinheitlicht wird.
Hinweis: Die neuen Regelungen gelten in allen offenen Fällen. Bis zum 31.12.2026 wird die Anwendung der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht beanstandet. Insbesondere kommunale und öffentlich-rechtliche Strukturen erhalten zusätzliche Gestaltungsspielräume zur umsatzsteuerneutralen Abbildung interner Leistungsbeziehungen.
BMF-Schreiben v. 01.04.2026 – III C 2 – S 7105/00035/008/056
Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe: Konkretisierung der Behandlung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 01.04.2026 seine Auffassung zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern sowie zur Abgrenzung und Behandlung unentgeltlicher Wertabgaben neu gefasst.
Es stellt klar, dass beim Vorsteuerabzug konsequent zwischen der Verwendung für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke zu unterscheiden ist. Wird ein einheitlicher Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, kann er insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden, so dass ein voller Vorsteuerabzug möglich ist. Die spätere Privatnutzung unterliegt dann der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Erfolgt hingegen eine Nutzung sowohl für unternehmerische als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, so besteht kein Zuordnungswahlrecht, sondern ein zwingendes Aufteilungsgebot. Der Vorsteuerabzug ist in diesem Fall entsprechend der tatsächlichen bzw. beabsichtigten Verwendung aufzuteilen. Dies gilt gleichermaßen für sonstige Leistungen und Lieferungen vertretbarer Sachen.
Eine zentrale Neuregelung betrifft die Behandlung nachträglicher Nutzungsänderungen. Im Lichte der Rechtsprechung gibt das BMF bei einer Verschiebung zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs die bisherige Annahme einer unentgeltlichen Wertabgabe auf. Maßgeblich für die Vorsteueraufteilung ist künftig das Nutzungsverhältnis im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Spätere Änderungen stellen keine unentgeltliche Wertabgabe mehr dar, sondern eine Änderung der Verhältnisse, die eine Vorsteuerberichtigung auslösen kann. Dies gilt sowohl bei einer Verschiebung zugunsten des unternehmerischen als auch zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs sowie bei Nutzungsübertragungen zwischen beiden Sphären.
Mit diesem Schreiben wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass umfassend überarbeitet. Zudem veranschaulicht ein neues Schaubild die umsatzsteuerlichen Folgen unterschiedlicher Nutzungsvarianten eines einheitlichen Gegenstands. Insgesamt verschiebt die Neuregelung den Fokus hin zur Vorsteuerberichtigung und löst sich von der bisherigen Einordnung bestimmter Nutzungsänderungen als unentgeltliche Wertabgabe.
Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zugleich gilt eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2026, wonach es nicht beanstandet wird, wenn Unternehmen einheitlich noch die alte Verwaltungsauffassung anwenden.
BMF-Schreiben v. 01.04.2026 – III C 2 – S 7316/00022/007/023
Neues Muster für den §-13b-Nachweis: Reverse Charge bei Bau- und Reinigungsleistungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das Muster der Bescheinigung „USt 1 TG – Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ neu bekanntgegeben. Das aktualisierte Vordruckmuster dient weiterhin als zentraler Nachweis für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen.
Nach § 13b UStG geht bei bestimmten Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und nachhaltig entsprechende Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Als Nachweis hierfür dient die Bescheinigung USt 1 TG. Liegt eine zum Zeitpunkt der Leistungsausführung gültige Bescheinigung des zuständigen Finanzamts (FA) vor, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und damit als Steuerschuldner anzusehen ist.
Die Änderungen im neuen Vordruckmuster sind überwiegend formeller Natur. Gegenüber der alten Fassung wurden insbesondere redaktionelle Anpassungen vorgenommen sowie das Feld für das Dienstsiegel und der Zusatz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ entfernt. An den materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwendung der Bescheinigung ändert sich im Wesentlichen nichts.
Die Bescheinigung USt 1 TG wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus kann das FA die Bescheinigung auch von Amts wegen erteilen, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen vorliegen. Die Gültigkeitsdauer ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Bescheinigung ist ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Hinweis: Das Vordruckmuster USt 1 TG wurde erstmals mit BMF-Schreiben vom 26.08.2014 eingeführt. Es ersetzte damals die bis dahin verwendete Bescheinigung, die ausschließlich für Gebäudereinigungsleistungen vorgesehen war. Ziel von USt 1 TG war die Schaffung eines einheitlichen Nachweises sowohl für Bauleistungen als auch für Gebäudereinigungsleistungen nach den Änderungen des § 13b UStG.
BMF-Schreiben v. 10.04.2026 – III C 3 – S 7279/00059/002/091
Gewerbesteuer
Grundstücksverwaltung: Keine erweiterte Kürzung wegen Betriebsvorrichtungen
Verwalten und vermieten Sie ein Grundstück, erzielen Sie als Privatperson grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gründen Sie eigens zum Zweck der Vermietung ein Unternehmen, müssen Sie für die gleiche Tätigkeit zudem Gewerbesteuer zahlen. Um eine steuerliche Gleichbehandlung zu erreichen, sieht das Gewerbesteuergesetz daher unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung vor. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine solche vorliegen.
Die Klägerin, die A-GmbH, war eine Schwestergesellschaft der F-GmbH. Das Betriebsgrundstück der F-GmbH gehörte der A-GmbH, die dieses Grundstück unbebaut erworben und anschließend mit einem Bürogebäude einschließlich Halle, einer Fahrzeugwaage und einem Waschplatz bebaut hatte. Das fertige bebaute Grundstück wurde ab 2006 von der A-GmbH an die F-GmbH vermietet. Hierbei wurden laut Mietvertrag die Reparatur- und Verkehrssicherungspflicht sowie Schönheitsreparaturen auf die F-GmbH übertragen. In ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte die A-GmbH die erweiterte Grundstückskürzung, die ihr zunächst auch gewährt wurde. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung änderte das Finanzamt jedoch seine Auffassung und versagte die erweiterte Kürzung.
Das FG sah die Klage als unbegründet an. Die erweiterte Grundstückskürzung ist ausgeschlossen, sofern die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet. Zum Grundvermögen gehören neben dem Grund und Boden und den darauf stehenden Gebäuden auch sonstige Bestandteile sowie Zubehör. Betriebsvorrichtungen gehören nicht dazu. Der Senat sah die Fahrzeugwaage und den Waschplatz als schädliche Betriebsvorrichtungen an. Mangels räumlicher Umschließung sind diese nicht als Gebäude zu qualifizieren. Da sie nicht ausgenommen wurden, sind sie auch Bestandteil des Mietvertrags. Sie sind auch kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung durch die A-GmbH, da eine Vermietung auch ohne sie erfolgen könnte. Somit liegen die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung nicht vor.
FG Münster, Urt. v. 12.03.2026 – 10 K 30/24 G, Rev. (BFH: III R 6/26)