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Aktuelle Urteile

Rechtsprechung kurz und knapp

Erlaubnis zur Installation von Steckersolargeräten

AG Dresden, Urteil vom 18.5.2026
Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Installation eines Steckersolargerätes, wenn dies aufgrund der Abmessungen und der Montageart für den Vermieter unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt unter anderem dann vor, wenn mit der begehrten Installation des Steckersolargerätes Sicherheits- und Haftungsrisiken sowie mögliche Schäden zulasten des Vermieters verbunden sind oder die Montageart Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Gebäudes hat.

Wechselseitige Hausfriedensstörungen in einer Hausgemeinschaft

LG Flensburg, Urteil vom 17.4.2026 

Ist dem Vermieter aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Ausnahmesituation bekannt, dass es in der Hausgemeinschaft zu Hausfriedensstörungen mehrerer Mitparteien kommt, die jeweils für sich genommen eine außerordentliche Kündigung begründen, und diese Störungen sich gegenseitig bedingen, so hat der Vermieter bei der Auswahl des Kündigungsempfängers nach seinen Möglichkeiten niedrigschwellige Bemühungen hinsichtlich des Initiators der Störung anzustellen. Unterlässt der Vermieter solche Bemühungen, so führt dies zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.

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Besichtigungsrecht des Wohnraumvermieters

LG München I, Urteil vom 18.3.2026

Ein Vermieter kann nach Erwerb eines Mietobjekts ein berechtigtes Interesse an der Besichtigung der gesamten Wohnung haben, insbesondere wenn ihm zuvor keine Besichtigung möglich war oder der Mieter Mängel behauptet. Die beharrliche und schuldhafte Verweigerung der Duldung einer berechtigten Wohnungsbesichtigung durch den Mieter stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar und kann eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

Bei der Interessenabwägung ist das Besitzrecht des Mieters zu berücksichtigen; nachhaltige Pflichtverletzungen können jedoch auch bei langjährigem Mietverhältnis und hohem Alter des Mieters eine Kündigung rechtfertigen.

RA Martin Sturm

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RA Martin Sturm

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