Steuerliche Maßnahmen
Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise

Steuern 15.04.2020 - Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. März 2020 diverse steuerliche Maßnahmen ergriffen, mit denen von der Krise betroffene Unternehmen unbürokratisch geholfen werden soll.

Zur Vermeidung unbilliger Härten sind beispielsweise (zinslose) Steuerstundungen für die bis Jahresende fälligen Steuern möglich. Das gilt neben Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auch für die Umsatzsteuer.

Darüber hinaus sollen von der Krise betroffene Unternehmen Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer („Anpassung der Gewerbesteuermessbeträge für Vorauszahlungszwecke“) stellen dürfen. Die Finanzbeamten sind angehalten, bei der Prüfung der Anträge keine strengen Maßstäbe hinsichtlich wertmäßig quantifizierbarer Beträge anzusetzen.

Steuerpflichtige, die bisher noch keine Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 abgegeben haben, wird in der Regel Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2020 gewährt. Steuerpflichtige in Rheinland-Pfalz haben hierfür einen Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Steuerpflichtigen in Hessen wird diese Frist ohne weitere Antragstellung gewährt.

Unsere Mitglieder in Rheinland-Pfalz möchten wir auf diesen Link zu den FAQ des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums hinweisen, wo die entsprechenden Regelungen und Erleichterungen für Rheinland-Pfalz laufend aktualisiert werden sowie ein guter Überblick gegeben wird.
FAQ des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums
Kirchhof, Anke Ihre Ansprechpartnerin
Dipl.-Kffr. Anke Kirchhof

Steuerberaterin
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