Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
23.04.2020 - Die Corona-Krise hat ein erfreuliches gesellschaftliches Engagement bei den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Vereinen ausgelöst. Mit BMF-Schreiben vom 9. April 2020 werden nun Verwaltungsregelungen getroffen, wie die vielfältigen Hilfen steuerlich gefördert bzw. unterstützt werden können.
Diese Billigkeits- bzw. Vereinfachungsregelungen gelten für alle Unterstützungsmaßnahmen, die im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden
Werden Spenden geleistet, genügt dafür ohne betragsmäßige Beschränkung ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a EStDV ist dies z. B. ein Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking. Die Einzahlung muss jedoch auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, öffentlichen Dienststelle oder eines Verbands der freien Wohlfahrtspflege bzw. seiner Mitgliedsorganisationen erfolgt sein.
Werden bis zur Einrichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto des Zu-wendungsempfängers geleistet, gilt auch insoweit der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften
Werden von einer gemeinnützigen Körperschaft (z. B. Sportverein, Musikverein etc.) zur För-derung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene Spendenaktionen durchgeführt, gelten diese als steuerlich unschädlich. Die Mittelverwendung ausschließlich für steuerbegünstigte satzungsgemäße Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) wird damit punktuell aufgehoben. Allerdings hat die Körperschaft grundsätzlich die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung zu prüfen und zu dokumentieren. Die Sonderaktion ist als solche festzuhalten. Bei Maßnahmen, z. B. Einkaufshilfen für Personen in Quarantäne oder einen besonders gefährdeten Per-sonenkreis wird die körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt. Auch bei Lebensmittelhilfen oder Einkaufsgutscheinen als Ersatz für geschlossene Tafeln oder Hilfen für Obdachlose wird die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit angenommen. Nicht begünstigt sind jedoch Hilfen an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbstständige oder Hilfsfonds der Kommunen.
Fördermaßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften
Ausnahmsweise unschädlich für steuerbegünstigte Körperschaften ist es, wenn sie sonstige Mittel ohne Bindungswirkung außerhalb der Satzungszwecke zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzen. Das gilt gleichermaßen für die Überlassung von Personal bzw. von Räumlichkeiten. Hierunter fallen z. B. Einkaufsdienste oder die Kostenerstattung für Einkaufs- oder Botendienste an Vereinsmitglieder.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Erfolgt eine Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme, ist diese nach den Maßgaben des sog. Sponsoring-Erlasses (BMF-Schreiben vom 18.02.1998, BStBl 1998 I S. 212) als Betriebsausgabe abzugsfähig. Aufwendungen des Sponsors sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor damit wirtschaftliche Vorteile, die das unternehmerische Ansehen sichern bzw. steigern, anstrebt.
Werden Zuwendungen direkt an Geschäftspartner erbracht, die erheblich und unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind, kommt auch hierfür ein Abzug als Betriebsausgaben in Betracht. Auch sonstige Zuwendungen können aus Billigkeitsgründen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder betriebliche Leistungen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen, z. B. ein Krankenhaus.
Beim Empfänger sind diese Zuwendungen aus einem Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 4 EStG mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme zu erfassen.
Arbeitslohnspende
Eine weitere Billigkeitsmaßnahme gilt für den Verzicht von Arbeitnehmern auf Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns bzw. eines Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto. Diese Lohnteile gelten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Der Arbeitgeber hat die Verwendungsauflage zu erfüllen und zu dokumentieren. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben; eine Berücksichtigung der steuerfrei belassenen Lohnteile als Spende scheidet aus.
Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen
Auch bei Verzicht auf eine Aufsichtsratsvergütung liegt insoweit keine steuerpflichtige Vergütung beim Aufsichtsratsmitglied vor. Bei der Gesellschaft muss jedoch dennoch die Hälfte der Vergütung nach § 10 Nr. 4 KStG bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet werden.
Schenkungsteuer und Zuwendungen
Soweit es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen handelt, kann für diese die Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG greifen. Das gilt insbesondere für Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften bzw. für Zuwendungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken.
BMF-Schreiben vom 9. April 2020