
Verband der Südwestdeutschen
Wohnungswirtschaft e.V.
Gesetzentwurf über die Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen
Hessen erhält eigenes Wohnraumfördergesetz
Nachdem 2011 bereits ein hessisches Wohnraumfördergesetz angekündigt worden war, hat die Landesregierung Ende März 2012 den Entwurf eines Gesetzes über die Förderung von sozialem Wohnraum vorgelegt.
Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 haben die Bundesländer das Recht der Gesetzgebung für die soziale Wohnraumförderung erhalten, um der Differenzierung der regionalen Wohnungsmärkte besser Rechnung zu tragen. Im Mai 2011 hatte der Hessische Landtag die Landesregierung aufgefordert, ein hessisches Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum vorzulegen. Seit Ende März liegt der Entwurf eines Gesetzes über die Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen vor.
Ausweitung von Zielsetzungen und Fördergegenständen
Als Zielsetzung der sozialen Wohnraumförderung werden neben der Bildung von Wohneigentum und der Bereitstellung von Mietwohnraum auch die Anpassung von bestehendem Wohnraum an die Erfordernisse des demografischen Wandels, energetische Nachrüstungen, Schaffung barrierefreier Wohnmöglichkeiten sowie die Erhaltung der städtebaulichen Funktion von Wohnquartieren angeführt. Inhaltlich wurden die bisherigen Fördergegenstände, wie der Neubau und die Modernisierung von Wohnraum sowie der Erwerb von Belegungsrechten, um investive und soziale Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes und die Schaffung wohnungsnaher sozialer Infrastruktur deutlich erweitert. Hierunter können auch Maßnahmen fallen, die der Entwicklung und Bereitstellung von wohnungsnahen Dienstleistungen beinhalten, insbesondere durch Kooperationen zwischen Wohnungsunternehmen und Wohlfahrts- und Sozialhilfeeinrichtungen. Als Fördergegenstände wurden ebenfalls die Anpassung von Wohnraum an die Erfordernisse des demografischen Wandels und die Erhaltung der städtebaulichen Funktion von Wohnquartieren aufgenommen. Damit können auch Räume gefördert werden, die zwar nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt werden, aber den Bewohnern unmittelbar dienen. Hierunter können beispielsweise Servicebüros, Pflegedienststationen, Streetworkerstationen oder Gemeinschaftsräume für Mieter fallen. Als Gegenleistung der Förderung können neben Belegungs- und Mietbindungen auch Wohnumfeld- oder Quartiermaßnahmen erbracht werden.
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