
Verband der Südwestdeutschen
Wohnungswirtschaft e.V.
Landesheimrecht (HBPG)
Hessisches Betreuungs- und Pflegegesetz verabschiedet
Der Hessische Landtag hat in dritter Lesung am 8. März 2012 mit den Stimmen der Regierungskoalition das neue Hessische Betreuungs- und Pflegegesetz (HBPG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist der verbesserte Schutz pflegebedürftiger und behinderter Menschen. Das HBPG ist bereits am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten.
Oberstes Ziel des HBPG ist aus Sicht der Urheber der umfassende Schutz Betreuungs- und Pflegebedürftiger vor Gefahren für ihre körperliche und seelische Integrität sowie die Stärkung ihrer Position, ihrer Selbstständigkeit und ihrer Selbstbestimmung. Im Vordergrund steht dabei generell, dass die Selbstbestimmtheit älterer Menschen, pflegebedürftiger volljähriger Menschen oder volljähriger Menschen mit Behinderung erhalten bleibt und ihnen weiter eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird. Die Wohnungswirtschaft wird insoweit von dem Gesetz tangiert, als spezielle Wohnformen im Alter, wie betreutes Wohnen, Wohngruppen für Demenzkranke und Behinderte und weitere Formen des vorstationären Wohnens, in bestimmten Ausgestaltungen vom HBPG erfasst sein können. Der im Gesetz normierte Anwendungsbereich gilt für die entgeltliche Überlassung von Wohnraum an sowie Betreuung und Pflege von Betreuungs- und Pflegebedürftigen in Pflegeeinrichtungen (Tages-, Nacht-, Kurzzeit- sowie vollstationäre Pflegeeinrichtungen) und die Betreuung oder Pflege von Betreuungs- und Pflegebedürftigen in ambulanter Form. Ausgenommen vom Geltungsbereich des Gesetzes, das erhebliche Vorgaben an den Betrieb erfasster Einrichtungen in fachlich-personeller, organisatorischer, baulicher und damit letztlich auch in wirtschaftlicher Hinsicht enthält, sind betreute Wohnformen, in denen ein Mieter (miet-)vertraglich nur zur Abnahme allgemeiner Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern verpflichtet ist und darüber hinausgehende Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen kann.
Anders als in den Heimgesetzen anderer Bundesländer enthält das HBPG keine Regelungen, nach denen der Anwendungs- und Geltungsbereich des Gesetzes nur deswegen eröffnet ist, weil die Wahlfreiheit des Bewohners in Bezug auf weitergehende Betreuungsleistungen tatsächlich beeinträchtigt ist, eine bestimmte Kostenrelation zwischen Grundmiete und Kosten für die allgemeine Betreuungsleistung überschritten ist oder Kooperationen zwischen Vermietern und Betreuungs- und Pflegedienstleistern bestehen. Das Gesetz ist primär auf die Qualität der Pflegeleistungen und Kontrollen der entsprechenden Leistungserbringer ausgerichtet. Unmittelbare Anknüpfungen an die Dienstleistungen der Wohnungswirtschaft enthält das Gesetz mit Ausnahme des skizzierten Anwendungsbereichs nicht, so dass eine Bewertung der Auswirkungen des Gesetzes für die Wohnungsunternehmen schwer fällt. Letztlich wird sich dies erst durch die Umsetzung durch die zuständigen Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden zeigen.
