
Verband der Südwestdeutschen
Wohnungswirtschaft e.V.
Anhörung zum „Kinderlärmgesetz“ im Hessischen Landtag
Positiv in der Zielsetzung – Praxisuntauglich in der Umsetzung
Am 11. März 2010 fand im Ausschuss für Arbeit, Familie und Gesundheit im Hessischen Landtag eine mündliche Anhörung zum Entwurf des so genannten „Kinderlärmgesetzes“ statt. Als einziger Vertreter der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft nahm der VdW südwest an der Expertenanhörung teil. Der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum so genannten „Kinderlärmgesetz“ (Drucksache 18/1145) befindet sich seit Ende September 2009 im parlamentarischen Verfahren und hat zum Ziel, die Zulässigkeit von Geräuschimmissionen in Kindertageseinrichtungen, auf Kinderspielplätzen, Schulhöfen und anderen Flächen, die überwiegend dem kindlichen Spiel dienen, zu regeln und damit einhergehende gerichtliche Auseinandersetzungen zu verhindern. Dazu sieht der Entwurf u. a. die grundsätzliche Privilegierung von „Kinderlärm“ gegenüber anderen Geräuschimmissionen vor. Nach einem schriftlichen Anhörungsverfahren zu Beginn des Jahres 2010 wurde von Seiten der Mitglieder in dem Landtagsausschuss weiterer Gesprächsbedarf mit einem begrenzten Kreis der bereits Angehörten geäußert. Aus diesem Grunde wurden neben dem VdW südwest fünf weitere Vertreter von betroffenen Verbänden und Institutionen zur mündlichen Anhörung am 11. März 2010 eingeladen.
Der VdW südwest hat die im Gesetzentwurf vorgesehene Privilegierung von „Kinderlärm“ gegenüber anderen Geräuschimmissionen grundsätzlich begrüßt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass allerdings Teile der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen und Grundsätze aufgrund ihrer Zielrichtung problematisch und kontraproduktiv sind. Als besonders problematisch wurde von Seiten des VdW südwest der in § 3 vorgesehene Grundsatz bewertet, wonach beispielsweise Kinderspielplätze nach dem aktuellen Stand der Technik anzulegen und zu betreiben sind. Hier wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit der geforderten Maßnahmen für die Betreiber entsprechender Anlagen völlig außer Acht gelassen und es fehlt ein entsprechender Ausgleich für die erheblichen zusätzlichen finanziellen Belastungen. Eine ähnliche Auffassung hinsichtlich des Gesetzentwurfes vertrat auch ein Großteil der übrigen anwesenden Experten und begrüßte im Grundsatz die generelle Ausrichtung des vorliegenden Entwurfes. Allerdings verwiesen sie auch darauf, dass der Entwurf handwerkliche Fehler aufweise, in Teilen zu unspezifisch und in weiten Teilen nicht praxistauglich und somit nicht zielführend sei. Einigkeit herrschte bei den Sachverständigen insbesondere darüber, dass der derzeitige Entwurf mit seinen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen und inhaltlichen Widersprüchen nicht wie beabsichtigt zu weniger, sondern eher zu einem Mehr an gerichtlichen Auseinandersetzungen in Sachen „Kinderlärm“ führen werde.
Besonders intensiv wurde in der Anhörung die Frage diskutiert, ob eine umfassende gesetzliche Regelung hinsichtlich der „Kinderlärm-Problematik“ allein durch – wie von der Regierungskoalition in Hessen präferiert – Bundesrecht möglich ist, oder ob eine flankierende landesrechtliche Regelung notwendig und sinnvoll ist. Grund für diese zentrale Frage nach der Zuständigkeit, ist eine im Zuge der Föderalismusreform vollzogene Grundgesetzänderung, durch welche die immissionsschutzrechtliche Kompetenz hinsichtlich verhaltensbezogenem Lärm auf die Länder übertragen wurde. Die Gesetzgebungskompetenz für den anlagenbezogenen Lärm blieb allerdings beim Bund. Eine eindeutige Antwort auf die Frage zur Kompetenz konnte auch durch die anwesenden Rechtswissenschaftler nicht gegeben werden. Der VdW südwest hatte sich bereits in der schriftlichen Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzentwurf für eine bundeseinheitliche Lösung ausgesprochen, die sowohl im Zivil-, als auch im Bau- und im Bundesimmissionsrecht die notwendige Normenklarheit und insbesondere Planungssicherheit für die Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft schafft.
