
Verband der Südwestdeutschen
Wohnungswirtschaft e.V.
Stellungnahme des VdW südwest zur Inspektion von Abwasseranlagen
Wahlfreiheit der Grundstückeigentümer gefordert
Der VdW südwest hat im Rahmen der Verbändeanhörung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf einer Ergänzung des Hessischen Wassergesetzes (HWG) sowie zur Neufassung der Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (Abwassereigenkontrollverordnung – EKVO) Stellung genommen.
Durch die Ergänzung des HWG soll für die Abwasserbeseitigungspflichtigen (in der Regel die Kommunen) die Möglichkeit erweitert werden, den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasserleitungen auf Privatgrundstücken selbst zu überwachen oder sich von den Grundstückseigentümern entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben zwei Möglichkeiten, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Soweit sie die Möglichkeit nutzen wollen, die Zuleitungskanäle selbst zu überwachen, fallen Kosten an, die von den Grundstückseigentümern zu tragen sind. Das Ministerium sieht in einer direkten Anwendung des § 10 Abs. 2 oder 12 Satz 1 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) erhebliche Rechtsunsicherheiten. Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, bedarf es laut Auffassung des Ministeriums einer ergänzenden gesetzlichen Regelung. Die bestehende Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen läuft bis zum 31. Dezember 2009. Sie soll durch eine Neufassung mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2010 ersetzt werden, da u. a. Anpassungen an geltendes Bundes- und Landesrecht erforderlich sind. Nach § 43 Abs. 2 HWG unterliegt die Überwachung der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal den Abwasserbeseitigungspflichtigen. Die Anforderungen an die Durchführung dieser Überwachung und Berichterstattung zur Eigenkontrolle werden aufgrund der Verordnungsermächtigung (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 HWG) konkretisiert. Nach Aussage des Ministeriums wird es für sinnvoll erachtet, bei der Planung und Durchführung der Überwachung der öffentlichen Kanäle auch die Zuleitungskanäle mit einzubeziehen.
Ausweitung der kommunalen Entscheidungshoheit
Im § 43 Abs. 2 HWG ist bereits in der aktuellen Fassung vorgesehen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Abwassersatzungen autonom und ohne Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer bestimmen können, wer die Dichtheitsprüfung auf deren Grundstücken durchzuführen hat. Soweit sich eine Gemeinde dazu entschließt, die privaten Abwasseranlagen in eigener Verantwortung zu prüfen, soll sie künftig zudem durch Satzung noch selbst bestimmen können, ob sie die Grundstückseigentümer mit den Kosten als Benutzungsgebühren gemäß § 10 Abs. 2 KAG oder als Anschlusserstattungskosten gemäß § 12 KAG belastet werden. Dadurch wird den Gemeinden in zweifacher Hinsicht ein großer Entscheidungsspielraum eingeräumt, der zum einen unverhältnismäßig ist, zum anderen aber auch erhebliche Auswirkungen auf die Interessen von Wohnungsunternehmen hat. Die geplanten Änderungen stoßen beim VdW südwest deshalb auf erhebliche Bedenken. Gerade die beabsichtigte Änderung, den Abwasserbeseitigungspflichtigen (Gemeinden) ein noch weitergehendes Bestimmungsrecht einzuräumen, bezüglich der Frage, wer für die Durchführung der Dichtheitsprüfung zuständig sein soll und welche Kostenart in Ansatz gebracht werden darf, sieht der VdW südwest äußerst kritisch. Da sich dieses Bestimmungsrecht auf Bestandteile privaten Grundstückseigentums (private Abwasserleitungen) bezieht, muss es dem Grundstückseigentümer überlassen bleiben, wie er die Dichtheitsprüfung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorgaben plant und umsetzt. So sollte ein Grundstückseigentümer selbst bestimmen können, wann die Prüfung auf seinem Grundstück erfolgt und wer diese Prüfung vornimmt. Bei den Fristen, so heißt es in der Stellungnahme des Verbandes, sollte darauf geachtet werden, dass eine Abstimmung mit den Kommunen möglich ist. So kann es vorteilhaft sein, die Überprüfung der privaten mit den öffentlichen Kanälen zu kombinieren. Der Stellungnahme des VdW südwest haben sich mehrere immobilienwirtschaftliche Verbände, unter ihnen der BFW Landesverband der freien Wohnungsunternehmen, angeschlossen.
